Rechtsprechung
   BFH, 30.01.1974 - I R 104/72   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1974,811
BFH, 30.01.1974 - I R 104/72 (https://dejure.org/1974,811)
BFH, Entscheidung vom 30.01.1974 - I R 104/72 (https://dejure.org/1974,811)
BFH, Entscheidung vom 30. Januar 1974 - I R 104/72 (https://dejure.org/1974,811)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1974,811) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 111, 410
  • DB 1974, 804
  • BStBl II 1974, 323
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 17.12.1969 - I 252/64

    Herrschendes Unternehmen - Firma - Eintragung im Handelsregister - Konzern -

    Auszug aus BFH, 30.01.1974 - I R 104/72
    Da hinsichtlich des Gewinns der Klägerin für die Zeit bis zum 30. Juni 1965 ein den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechender Gewinnverteilungsbeschluß nicht vorliege, sei dieser Teil ihres Gewinns der KG als einer den Gesellschaftern der Klägerin nahestehenden Person verdeckt zugewendet (BFH-Urteil vom 21. Januar 1970 I R 125/67, BFHE 98, 470, BStBl II 1970, 466) und als verdeckte Gewinnausschüttung dem Steuersatz von 51 v. H. zu Recht unterworfen worden; eine Umdeutung des Ergebnisabführungsvertrags in einen der Vorschrift des § 19 Abs. 3 KStG entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluß sei nicht möglich (BFH-Urteil vom 17. Dezember 1969 I 252/64, BFHE 98, 152, BStBl II 1970, 257 [262]).

    Die Beteiligten gehen -- nunmehr -- angesichts der Tatsache, daß die KG erst mit ihrer Gründung am 1. Juli 1965 existent geworden ist und demgemäß bis zum 30. Juni 1965 keinen Betrieb unterhalten haben konnte, in den das Unternehmen der Klägerin hätte eingegliedert gewesen sein können (vgl. zu dieser Voraussetzung das BFH-Urteil I 252/64), übereinstimmend davon aus, daß der Ergebnisabführungsvertrag für die Zeit, für die ein Organverhältnis zwischen der Klägerin und der KG noch nicht bestand, keine Rechtswirkungen äußere (vgl. BFH-Urteil vom 18. Juni 1969 I R 110/68, BFHE 96, 54, BStBl II 1969, 569).

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil I 252/64 unter Bezug auf das BFH-Urteil vom 30. November 1966 I 310/62 (BFHE 87, 394, BStBl III 1967, 152) ausgeführt: "Die verdeckte Gewinnausschüttung, die in der Gewinnabführung ohne steuerlich anerkannte Organschaft liegt, kann nicht in eine ordentliche Gewinnausschüttung umgewandelt oder umgedeutet werden ... Berücksichtigungsfähige Ausschüttungen sind nach § 19 Abs. 3 KStG nur die auf Grund eines den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschlusses vorgenommenen Gewinnausschüttungen, nicht aber Gewinnabführungen auf Grund eines steuerlich nicht anerkannten Ergebnisabführungsvertrags, mag dieser auch als gesellschaftsrechtlicher Vertrag zu beurteilen sein.".

  • BFH, 25.07.1961 - I 104/60 S

    Zulässigkeit der Erfolgsbesteuerung einer an den Minderheitsgesellschafter

    Auszug aus BFH, 30.01.1974 - I R 104/72
    Es könne hier deshalb nichts anderes gelten als für die garantierte Dividende, die ebenfalls ohne Vorliegen eines den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschlusses als offene -- berücksichtigungsfähige -- Ausschüttung anerkannt sei (BFH-Urteil vom 25. Juli 1961 I 104/60 S, BFHE 73, 597, BStBl III 1961, 483).

    Demgegenüber kann auch nicht auf die steuerrechtliche Behandlung der garantierten Dividende verwiesen werden, die der erkennende Senat mit Urteil I 104/60 S als berücksichtigungsfähige Ausschüttung anerkannt hat.

    Die dem Urteil I 104/60 S zugrunde liegende "wirtschaftliche Auslegung des Begriffs der berücksichtigungsfähigen Ausschüttung" ist allein in Fortführung der Überlegungen verständlich, die zur Anerkennung der Gewinnminderung auf Grund eines Ergebnisabführungsvertrags bei Vorliegen eines Organverhältnisses geführt haben.

  • BFH, 27.11.1956 - I D 1/56

    Steuerlichen Behandlung der Dividendengarantie im Rahmen einer steuerlich

    Auszug aus BFH, 30.01.1974 - I R 104/72
    Hinzu komme, daß der Ergebnisabführungsvertrag seiner Natur nach ein Vertrag gesellschaftsrechtlicher Art sei, der nur wie ein betrieblicher Vorgang behandelt werde (BFH-Gutachten vom 27. November 1956 I D 1/56 S, BFHE 64, 368, BStBl III 1957, 139).

    Denn die garantierte Dividende stellt für die Minderheitsgesellschafter den Ertrag ihrer Beteiligung an der GmbH dar (vgl. Gutachten des BFH I D 1/56 S).

  • BFH, 12.07.1972 - I R 205/70

    Berücksichtigungsfähige Ausschüttung - Gewinnverteilungsbeschluß -

    Auszug aus BFH, 30.01.1974 - I R 104/72
    Inzwischen hat der erkennende Senat in einer ganzen Reihe von Entscheidungen dargelegt, daß als berücksichtigungsfähige Ausschüttung im Sinne von § 19 Abs. 3 KStG nur eine Gewinnausschüttung angesehen werden kann, die -- was nach Maßgabe des Handelsrechts zu beurteilen ist -- auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluß beruht (BFH-Urteile vom 18. November 1970 I R 88/69, BFHE 100, 40, BStBl II 1971, 73; vom 12. Juli 1972 I R 205/70, BFHE 107, 186, BStBl II 1973, 59 mit weiterer Rechtsprechung).
  • BFH, 18.11.1970 - I R 88/69

    Gewinnausschüttungen - Gesellschaftsrechtliche Vorschriften -

    Auszug aus BFH, 30.01.1974 - I R 104/72
    Inzwischen hat der erkennende Senat in einer ganzen Reihe von Entscheidungen dargelegt, daß als berücksichtigungsfähige Ausschüttung im Sinne von § 19 Abs. 3 KStG nur eine Gewinnausschüttung angesehen werden kann, die -- was nach Maßgabe des Handelsrechts zu beurteilen ist -- auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluß beruht (BFH-Urteile vom 18. November 1970 I R 88/69, BFHE 100, 40, BStBl II 1971, 73; vom 12. Juli 1972 I R 205/70, BFHE 107, 186, BStBl II 1973, 59 mit weiterer Rechtsprechung).
  • BFH, 21.01.1970 - I R 125/67

    Möglichkeit der Bildung von Rückstellungen für Leistungen, die der

    Auszug aus BFH, 30.01.1974 - I R 104/72
    Da hinsichtlich des Gewinns der Klägerin für die Zeit bis zum 30. Juni 1965 ein den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechender Gewinnverteilungsbeschluß nicht vorliege, sei dieser Teil ihres Gewinns der KG als einer den Gesellschaftern der Klägerin nahestehenden Person verdeckt zugewendet (BFH-Urteil vom 21. Januar 1970 I R 125/67, BFHE 98, 470, BStBl II 1970, 466) und als verdeckte Gewinnausschüttung dem Steuersatz von 51 v. H. zu Recht unterworfen worden; eine Umdeutung des Ergebnisabführungsvertrags in einen der Vorschrift des § 19 Abs. 3 KStG entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluß sei nicht möglich (BFH-Urteil vom 17. Dezember 1969 I 252/64, BFHE 98, 152, BStBl II 1970, 257 [262]).
  • BFH, 30.11.1966 - I 310/62

    Umwandlung verdeckter Gewinnausschüttungen in offene Gewinnausschüttungen im Weg

    Auszug aus BFH, 30.01.1974 - I R 104/72
    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil I 252/64 unter Bezug auf das BFH-Urteil vom 30. November 1966 I 310/62 (BFHE 87, 394, BStBl III 1967, 152) ausgeführt: "Die verdeckte Gewinnausschüttung, die in der Gewinnabführung ohne steuerlich anerkannte Organschaft liegt, kann nicht in eine ordentliche Gewinnausschüttung umgewandelt oder umgedeutet werden ... Berücksichtigungsfähige Ausschüttungen sind nach § 19 Abs. 3 KStG nur die auf Grund eines den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschlusses vorgenommenen Gewinnausschüttungen, nicht aber Gewinnabführungen auf Grund eines steuerlich nicht anerkannten Ergebnisabführungsvertrags, mag dieser auch als gesellschaftsrechtlicher Vertrag zu beurteilen sein.".
  • BFH, 16.03.1965 - I 9/63 U

    Beachtung des Ergebnisabführungsvertrages bei der Veranlagung einer Organschaft

    Auszug aus BFH, 30.01.1974 - I R 104/72
    Die KG habe nach dem Ergebnisabführungsvertrag den Gewinn der Klägerin erst für die Zeit nach dem 30. Juni 1965 zu beanspruchen, da sie erst am 1. Juli 1965 ihre Tätigkeit aufgenommen habe (Urteil des BFH vom 16. März 1965 I 9/63 U, BFHE 82, 383, BStBl III 1965, 386).
  • BFH, 18.06.1969 - I R 110/68

    Ergebnisabführungsbetrag - Kapitalgesellschaft - Steuerliche Anerkennung -

    Auszug aus BFH, 30.01.1974 - I R 104/72
    Die Beteiligten gehen -- nunmehr -- angesichts der Tatsache, daß die KG erst mit ihrer Gründung am 1. Juli 1965 existent geworden ist und demgemäß bis zum 30. Juni 1965 keinen Betrieb unterhalten haben konnte, in den das Unternehmen der Klägerin hätte eingegliedert gewesen sein können (vgl. zu dieser Voraussetzung das BFH-Urteil I 252/64), übereinstimmend davon aus, daß der Ergebnisabführungsvertrag für die Zeit, für die ein Organverhältnis zwischen der Klägerin und der KG noch nicht bestand, keine Rechtswirkungen äußere (vgl. BFH-Urteil vom 18. Juni 1969 I R 110/68, BFHE 96, 54, BStBl II 1969, 569).
  • FG Hamburg, 09.12.1971 - II 17/71
    Auszug aus BFH, 30.01.1974 - I R 104/72
    Wie das FG Hamburg im Urteil vom 9. Dezember 1971 II 17/71 (EFG 1972, 201) ausgeführt habe, seien Leistungen auf Grund eines Ergebnisabführungsvertrags ihrem materiellen Gehalt nach Gewinnverwendungen, so daß es eines den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschlusses nicht bedürfe; ein Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 58 Abs. 4 und 291 Abs. 3 AktG liege darin nicht.
  • BFH, 26.08.1987 - I R 28/84

    Zeitpunkt des Wirksamwerdens eines Gewinnabführungsvertrags mit einer

    Diese Auffassung steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteile vom 30. November 1966 I 310/62, BFHE 87, 394, BStBl III 1967, 152; vom 30. Januar 1974 I R 104/72, BFHE 111, 410, BStBl II 1974, 323, und vom 17. Dezember 1980 I R 220/78, BFHE 132, 285, BStBl II 1981, 383).

    Der Senat hat sich im Urteil in BFHE 111, 410, BStBl II 1974, 323 mit dem vom Schrifttum gegen diese Rechtsprechung geäußerten Bedenken, auf die die Klägerin in ihrer Revision Bezug nimmt, auseinandergesetzt.

  • BFH, 29.10.1974 - I R 240/72

    Zurechnung und Zeitpunkt der Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft beim

    Ausschüttungen aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrages sind ebenfalls verdeckte -- wenn auch nicht verschleierte -- Gewinnausschüttungen, da sie nicht aufgrund eines den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschlusses erfolgen (BFH-Urteil vom 30. Januar 1974 I R 104/72, BFHE 111, 410, BStBl II 1974, 323).
  • BFH, 31.03.1976 - I R 123/74

    Steuerbescheid - Unterbrechung der Verjährung - GmbH - Abführungsverpflichtung -

    Die Gewinnabführung der GmbH an die KG war somit eine verdeckte Gewinnausschüttung und damit keine berücksichtigungsfähige Ausschüttung (BFH-Urteil vom 30. Januar 1974 I R 104/72, BFHE 111, 410, BStBl II 1974, 323).
  • BFH, 17.12.1980 - I R 220/78

    Bei Organschaft im Sinne des § 7a Abs. 5 KStG 1968 (jetzt § 17 KStG 1977) muß der

    Eventuelle Gewinnabführungen an die KG sind wie verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln (BFH-Urteil vom 30. Januar 1974 I R 104/72, BFHE 111, 410, BStBl II 1974, 323).
  • BFH, 16.02.1979 - III R 37/77

    Schuldabzug - Drohende Verluste - Ergebnisabführungsvertrag - Übernahme des

    Dem entspricht auch die von der Klägerin zitierte Auffassung in der Literatur (vgl. Schaumburg, Steuer und Wirtschaft 1971, S. 123 f.) und des I. Senats des BFH (vgl. Urteil vom 30. Januar 1974 I R 104/72, BFHE 111, 410, BStBl II 1974, 323), wonach durch den EAV von seiten der Organgesellschaft eine Verpflichtung erfüllt wird, die den Ausweis eines verteilbaren Bilanzgewinns verhindert.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht